Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1219/2019
Urteil vom 24. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Diebstahl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. September 2019 (SK 18 303).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, als Organisator und Instruktor eines betrügerischen Diebstahls in einer Bank B.________ Filiale in Bern vom 29. Juni 2016 fungiert zu haben. Am 9. Mai 2018 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Diebstahls zu 39 Monaten Freiheitsstrafe. Auf seine Berufung hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern am 25. September 2019 frei.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, A.________ sei zu 39 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft ist ohne Einschränkung gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.1. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; Urteile 6B 1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B 699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, anlässlich der (einzigen) Konfrontationseinvernahme von C.________ vom 1. September 2017 sei dem Beschwerdegegner, resp. dessen Verteidiger zwar formell die Gelegenheit gegeben worden, Fragen zu stellen. Jedoch habe C.________ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und auf zahlreiche Fragen und Vorhalte des einvernehmenden Polizisten, abgesehen von vereinzelten sinngemässen Verweisen auf früher Gesagtes, keinerlei Angaben gemacht. Mangels Aussagen zur Sache habe die Verteidigung das ihr formell eingeräumte Fragerecht nicht ausüben und die Glaubhaftigkeit des Zeugnisses nicht in Frage stellen können. Dem Konfrontationsanspruch sei deshalb materiell nicht genüge getan.
Die Verletzung des Konfrontationsanspruchs sei zudem von der Staatsanwaltschaft zu verantworten. Zwar könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass C.________ am 1. September 2017 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, wobei dies teilweise wohl auf die fehlende Vorabinformation seitens der Staatsanwaltschaft zurückzuführen sei. Jedoch wäre eine Wiederholung der Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres möglich gewesen. So habe die Staatsanwaltschaft dies offensichtlich noch im Dezember 2017 ernsthaft in Erwägung gezogen. Eine Wiederholung der Konfrontationseinvernahme sei sogar dann noch möglich gewesen, als die Verteidigung dies am 26. Februar 2018 unter ausdrücklichem Hinweis auf die mangelnde Verwertbarkeit der bisherigen Aussagen im Unterlassungsfall beantragt habe. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag am Folgetag abgewiesen. Dabei habe ihr bekannt sein müssen, dass C.________ damals kurz vor der bedingten Entlassung gestanden habe. Es sei daher absehbar gewesen, dass eine Konfrontationseinvernahme danach, auch vor dem erstinstanzlichen Gericht, massiv erschwert oder gar verunmöglicht würde, zumal in einem dringlichen Haftfall. Die Einvernahme von C.________ hätte sich, so die
Vorinstanz, umso mehr aufgedrängt, als der Aufenthaltsort der anderen Hauptbelastungsperson, D.________, zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen sei. Hinzu komme, dass C.________ trotz ihrer eminent wichtigen Bedeutung für das Verfahren gegen den Beschwerdegegner nur durch die Polizei und fälschlicherweise als Auskunftsperson statt als Zeugin einvernommen worden sei. Der Staatsanwaltschaft hätten sich daher Zweifel an der prozessualen Konformität der einzigen Einvernahme aufdrängen müssen, denen sie mit der Wiederholung der Konfrontationseinvernahme hätte begegnen können und müssen.
Auch mit Bezug auf D.________ liege es in der Verantwortung der Behörde, dass der Beschwerdegegner sein Konfrontations- und Fragerecht nicht hinreichend und angemessen habe wahrnehmen können. So hätte auch unter Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht nichts dagegen gesprochen, spätestens unmittelbar vor der Einvernahme von D.________ vom 30. August 2017 dessen belastende Aussagen der Verteidigung schriftlich bekannt zu geben, damit sich diese ein klares Bild von den Vorhalten hätte machen können. Ebenso wäre im Rahmen des Vorverfahrens eine Wiederholung der Einvernahme nach gewährter Akteneinsicht möglich gewesen. Dies namentlich bis zur bedingten Entlassung von D.________ am 28. Dezember 2017, bzw. sogar noch während der bis zum 12. Januar 2018 andauernden Ausschaffungshaft. Zudem hätte auch D.________ angesichts seiner Bedeutung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner durch die Staatsanwaltschaft, nicht delegiert durch die Polizei, einvernommen werden müssen. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wäre D.________ ferner trotz der bandenmässigen Begehung des Diebstahls mit Bezug auf die abzuklärende oder konnexe Straftat des Beschwerdegegners als Zeuge zu befragen gewesen.
Demgegenüber könnten der Verteidigung im Zusammenhang mit den Einvernahmen von C.________ und D.________ keine Säumnisse vorgeworfen werden, zumal sie sich dannzumal weitere Fragen vorbehalten und erst am 23. November 2017 auf erneuten Antrag volle Akteneinsicht erhalten habe. Anders als die Staatsanwaltschaft, die Konfrontationseinvernahmen mehrmals, zuletzt am 5. Dezember 2017 als mögliche Ermittlungshandlungen in Erwägung gezogen habe, habe die Verteidigung keine Kenntnis von der bevorstehenden bedingten Entlassung der Belastungspersonen gehabt. Für die Staatsanwaltschaft sei damit schon früh erkennbar gewesen, dass eine spätere parteiöffentliche Befragung schwierig oder ausgeschlossen sein würde. Der Verzicht auf deren rechtzeitige Wiederholung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Auch hätten abgesehen von den genannten, mangelhaften Einvernahmen keine eigentlichen kompensatori-schen Massnahmen stattgefunden, namentlich keine rechtshilfeweise Einvernahmen. Zwar habe sich der Beschwerdegegner wiederholt zu den Aussagen äussern können, und hätten sich die Strafbehörden ausführlich mit deren Verwertbarkeit auseinandergesetzt. Da aber angesichts der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussagen für die kompensierenden Massnahmen ein
strenger Massstab anzuwenden wäre, sei zweifelhaft, ob die Voraussetzung erfüllt wäre. Ein Abstellen auf die belastenden Aussagen sei mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vereinbar. Diese müssten unberücksichtigt bleiben.
2.2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Aussagen von C.________ und D.________ für unverwertbar hält und darauf nicht abstellt. Auf ihre schlüssigen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundesrecht. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verantwortung für die - unstrittige - Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschwerdegegners bei der Staatsanwaltschaft verortet. Die Beschwerdeführerin scheint in diesem Zusammenhang zu verkennen, dass grundsätzlich die Behörde, nicht die beschuldigte Person für den ordnungsgemässen Gang des Verfahrens, namentlich für die Wahrung der Parteirechte, zuständig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, wäre die Wiederholung der fehlerhaften Konfrontationseinvernahmen ohne Weiteres möglich gewesen und zwar lange vor der voraussichtlichen Haftentlassung der Belastungspersonen. Es kann daher offen bleiben, ob eine Befragung von C.________ auch am Vortag ihrer bedingten Entlassung realistischerweise noch möglich war. Gleiches gilt für die Frage, ob die Einvernahme als Zeugen oder als Auskunftspersonen hätte erfolgen müssen. Die
Staatsanwaltschaft selbst hat eine neuerliche Befragung noch am 5. Dezember 2017 im Rahmen der geplanten Schlusseinvernahme des Beschwerdegegners offensichtlich zumindest in Erwägung gezogen. Wenn sie dies aber bei Ankündigung der Anklageerhebung am 5. Februar 2018 nicht mehr erwähnte, mithin nicht mehr als erforderlich erachtete, ist dieser Meinungswandel jedenfalls nicht dem Beschwerdegegner vorzuhalten. Dieser hat im Übrigen im Rahmen der ihm gewährten Frist gemäss Art. 318 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
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1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
1bis | Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236 |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237 |
rechtzeitige Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte grundsätzlich der Behörde obliegt.
Für die Durchführbarkeit einer rechtzeitigen Wiederholung der Einvernahme ist ferner ohne Belang, dass im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens im Dezember 2017 nur die Rechtmässigkeit der Haft Prozessgegenstand war, wie die Beschwerdeführerin moniert. Jedenfalls erachtete die Staatsanwaltschaft die Wiederholung der Einvernahmen damals noch als probates und weiterhin mögliches Beweismittel. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist nicht ersichtlich, welche kompensatorischen Massnahmen anstelle der mangelhaften Konfrontationseinvernahmen vorgekehrt worden sein sollen. Nachdem mit Bezug auf beide Belastungspersonen keine gesetzeskonforme Konfrontationseinvernahme stattfand und infolgedessen beide Einvernahmen unverwertbar sind, ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Befragung von C.________ dieje-nige von D.________ kompensiere und umgekehrt, von vornherein untauglich. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um ein oder um zwei Beweismittel handelt.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, die Tatbeteiligung des Beschwerdegegners sei auch gestützt auf dessen eigene Aussagen erstellt, was die Vorinstanz willkürlich verkenne.
3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe eine Beteiligung am Diebstahl stets bestritten und im Wesentlichen konstant geltend gemacht, quasi zufällig zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts gewesen zu sein, um den an C.________ verliehenen Betrag von EUR 18'000.-- in Empfang zu nehmen. Wie den Erwägungen des Erstgerichts zu entnehmen sei, erwiesen sich diese Aussagen - insbesondere zu den Kontakten des Beschwerdegegners mit C.________ und dem mutmasslichen Kopf der Bande, D.________, sowie vor allem zu seiner angeblich zufälligen Anwesenheit zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts, den er nach Erblicken der Polizei fluchtartig verlassen habe - als sehr dubios, verdächtig und erklärungsbedürftig. Die Aussagen des Beschwerdegegners könnten mithin durchaus als Indiz für einen konkreten Tatvorwurf, wie er sich klar aus anderen Beweismitteln ergeben würde, dienen. Für sich genommen und insbesondere ohne die unverwertbaren, belastenden Aussagen von C.________ und D.________ könne aus den Aussagen des Beschuldigten jedoch nicht - auch nicht teilweise - auf den konkreten Anklagesachverhalt geschlossen werden. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Beteiligung im Vorfeld bleibe daher unbewiesen, zumal eine weitere Mittäterin die ihn
belastenden Aussagen, wonach er C.________ und D.________ konkrete Anweisungen zum Diebstahl gegeben haben soll, nicht bestätigt und dies mit Bezug auf sich selbst verneint habe. Aufgrund der Unverwertbarkeit der ausschlaggebenden Beweismittel, der Aussagen von C.________ und D.________, verblieben unüberwindliche Zweifel am Anklagesachverhalt, insbesondere hinsichtlich der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Organisation und Instruktion des Diebstahls. Er sei daher freizusprechen.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Annahme der Vorinstanz, wonach eine zentrale Beteiligung des Beschwerdegegners an der Organisation und Instruktion des Diebstahls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, als willkürlich erscheinen liesse. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich solches namentlich nicht zweifelsfrei aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen des Beschwerdegegners. Demnach habe er gewusst, dass C.________ ein Delikt begehen wolle, bzw. diese habe gesagt, dass sie eine Lösung gefunden habe, wie sie ihm die geschuldeten EUR 18'000.-- doppelt zurückbezahlen könne. Er habe auch gewusst, um welche Bank es gehe. Ferner habe er C.________ und D.________ getroffen und am Tattag mit beiden telefoniert. Schliesslich kenne er die Familie von C.________ seit mehreren Jahren. Aus den zitierten Angaben des Beschwerdegegners erhellt allenfalls ein Wissen um die Grundzüge der Tat - wie dies auch die Beschwerdeführerin gestützt auf dessen Aussagen annimmt - sowie ein Interesse daran. Jedoch ist damit keine konkrete Beeinflussung, geschweige denn eine aktive Mitwirkung des Beschwerdegegners bei der Planung oder Organisation im Vorfeld der Tat dargetan. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der
Beschwerdegegner unglaubhafte Gründe für seinen Aufenthalt in der Schweiz angegeben haben mag. Gleiches gilt für die Angaben zu seiner finanziellen und beruflichen Situation.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt